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Satzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Burschenverein Surberg“ und hat seinen Sitz in Surberg.


§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 3
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck, den kameradschaftlichen Geist unter jung und at wach zu halten. Der Wahlspruch soll lauten „Arbeit und Fleiß ziert Jung und Greis“.

Der Verein verfolgt den Zweck:
1. Förderung der kameradschaftlichen Zusammengehörigkeit durch Teilnahme des Vereins bei Festlichkeiten anderer Burschenvereine
2. Gestaltung des „Tags der Vereine“ durch Zusammenarbeit mit anderen Surberger Ortsvereinen
3. Verstorbenen Mitglieder soll durch Teilnahme der Fahnenabordnung am Begräbnis und durch Niederlegung eines Kranzes ein würdiges Geleit gegeben werden
4. Bei Einladung eines Mitgliedes zu seiner kirchlichen Trauung soll mit der Fahnenabordnung und mit einem geeigneten Hochzeitsgeschenk zur Verschönerung des Testes beigetragen werden
5. Bei Einladung des Kirchenvorstandes von Surberg zu kirchlichen Testen soll die Teilnahme der Fahnenabordnung erfolgen, um damit zur feierlichen Umrahmung beizutragen

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§ 4
Aufnahme der Mitglieder
Der Verein besteht aus

a)ordentlichen Mitgliedern
b)Ehrenmitgliedern (§5)

Ordentliches Mitglied kann jeder unbescholtene Bursche mit vollendetem 16. Lebensjahr werden. Erforderlich ist ein schriftlicher oder mündlicher Aufnahmeantrag an die Vorstandschaft. Bei vollendetem 50. Lebensjahr wird keine Aufnahme mehr gestattet.


§5
Ehrenmitglieder
Die Vorstandschaft (§12) kann Mitglieder, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet, genießen jedoch alle Rechte.


§ 6
Austritt aus dem Verein
Der Austritt steht jedem Mitglied frei, ist jedoch der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen. Der Beitrag des Austrittsjahres ist noch zu entrichten.


§ 7
Ausschluss aus dem Verein
1.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz vorheriger Mahnung zwei Jahre seinen Beitrag nicht entrichtet oder wenn es durch sein ungebührliches Benehmen gegen den Verein oder der Vorstandschaft einen erheblichen Schaden zufügt.

2.Die Vorstandschaft (§12) muss den Ausschluss mit zwei Drittel der Mehrheit der Anwesenden beschließen. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vorher zu äußern. Ihm ist die Entscheidung der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen.
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§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 Sämtliche Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, nach Möglichkeit den Versammlungen, Festlichkeiten und Unterhaltungen des Vereins beizuwohnen. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Generalversammlung und an die Vorstandschaft (§12) zu stellen. Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung Sitz und Stimme.


§ 9
Wiedereintrittsrecht
 Ein aus dem Verein freiwillig ausgetretenes Mitglied kann unter der Bedingung der Erstaufnahme wieder in den Verein eintreten.


§ 10
Mitgliedsbeitrag
Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Generalversammlung fest. Beitragsfrei sind Wehrpflichtige der Bundeswehr. Beiträge sind bis zum 70. Lebensjahr zu zahlen.


§ 11
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a)Vorstandschaft
b)Die Generalversammlung


§ 12
Zusammensetzung der Vorstandschaft
a)1. Vorstand
b)2.Vorstand
c)Schriftführer
d)1. Kassier
e)2.Kassier
f)Fahnenabordnung
g)3 Beisitzer
h)Ehrenvorstand

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§ 13
Aufgaben der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im Einzelnen haben die Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:

1. Vorstand
Dem 1.Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach außen. Er beruft die Generalversammlung und die Ausschusssitzungen jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Er hat dabei für den satzungsgemäßen Ablauf Sorge zu tragen. Er gibt der Generalversammlung einen Jahresrückblick und Rechenschaftsbericht der Vorstandschaft ab. Der 1. Vorstand ist berechtigt Jährlich über einen Betrag bis zu 100,-- € selbständig zu entscheiden. Über einen darüber hinausgehenden Betrag entscheidet die Vorstandschaft.

2.Vorstand
Der 2.Vorstand arbeitet nach Weisung des 1.Vorstandes und vertritt diesen im Verhinderungsfall.

1.Schriftführer
Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten des Vereins zu besorgen, bei der Generalversammlung sowie bei der Ausschusssitzung Protokoll zu führen, alle Aktenstücke aufzubewahren sowie alle wichtigen Vorkommnisse aufzuzeichnen und gegebenenfalls in der Presse zu veröffentlichen oder veröffentlichen zulassen.

1. und 2. Kassier
Als Kassiere sollten wo möglich solche gewählt werden, die für den Bestand der Kasse Garantie zu leisten im Stande sind. Die Kassiere haben die Vereineskasse zu führen, alle Einnahmen im und Ausgaben im Kassenbuch festzuhalten und zu belegen. Die Belege sind lückenlos aufzubewahren und zur Kassenprüfung vorzulegen. Die Kassiere sind für den Einzug der Mitgliedesbeiträge verantwortlich. Bei der Generalversammlung hat der 1. Kassier, im Verhinderungsfall der 2. Kassier, den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

Fahnenabordnung
Die Fahnenabordnung besteht aus einem Fähnrich und 2 Fahnenbegleitern. Sie sind für die Fahnenbegleitung bei Veranstaltungen verantwortlich (im Einzelnen siehe §3).

Beisitzer
Als Beisitzer werden drei in der Generalversammlung anwesende Mitglieder gewählt. Die Beisitzer haben die Aufgabe, die Vorstandschaft in ihrer Arbeit zu unterstützen und durch ihr Stimmrecht im Ausschuss die Vereinsführung mit zu verantworten.

Ehrenvorstand
Der Ehrenvorstand wird auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Generalversammlung ernannt. Er hat die Arbeit der Vorstandschaft zu unterstützen und die Vereinsführung mit zu verantworten.
Die Vorstandschaft wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig wenn, mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat Sitz und Stimme. Die Vorstandschaft fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorstandes, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorstands. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt die übrige Vorstandschaft einen Ersatzmann, der bis zur nächsten Generalversammlung im Amt bleibt.

Die Vorstandschaft beruft zwei Kassenprüfer, welche die Richtigkeit des Kassenberichtes bei der Generalversammlung feststellen. Die Vorstandschaft entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, deren Anhörung nicht der Generalversammlung vorbehalten ist. Den Anordnungen der Vorstandschaft soll man Folge leisten. In allen nicht vorhandenen unvorhergesehenen Fällen der Satzung entscheidet die Vorstandschaft (§12).
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§ 14
Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal, statt. Die Vorstandschaft ist berechtigt, in dringenden Fällen eine außergewöhnliche Generalversammlung einzuberufen. Die Einladung zu den Versammlungen hat durch Einladungskarten zu erfolgen. Außerdem sollen sie in der regionalen Zeitung bekannt gemacht werden.

Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Vorstandswahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Wahl durch Handzeichen ist zulässig, wenn nur ein Bewerber für ein Amt zur Verfügung steht und die Generalversammlung dies beschließt.


§ 15
Mitgliedschaft im Gauverband des Chiem- und Rupertigaues
Der Verein gehört dem Gauverband des Chiem- und Rupertigaues an.
Eine Gauversammlung findet einmal jährlich statt. Der 1. Vorstand und einige Mitglieder der Vorstandschaft sollen dieser Versammlung beiwohnen. Der Verein ist verpflichtet, an den Gaufesten teilzunehmen.


§ 16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch schriftlichen Beschluss der Generalversammlung herbeigeführt werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen mit Inventar an die Gemeinde Surberg zur Aufbewahrung bis sich wieder ein neuer Burschen- oder Arbeiterverein bildet. Sollte dies innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren seit der Auflösung nicht geschehen, ist die Gemeinde berechtigt, das vorhandene Vermögen anderen gemeindlichen Vereinen zukommen zu lassen.


§ 17
Schlussbestimmung
Die überarbeitete Satzung wurde in der Generalversammlung am 02.11.1990 vorgelesen und von den Mitgliedern genehmigt.
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Des is koa Baukastn-Webseitn, sondern selber gschriebm ...